| Satzung des BSV 92 |
Bestimmungen des BSV 92
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Satzung des BSV 92
§ 1 Name und Sitz, Vereinsfarben
(1) Der Verein wurde am 2. Juli 1892 unter dem Namen „Thor- und Fußballclub Britannia 1892“ gegründet und trägt seit dem 10. Oktober 1914 den Namen „Berliner Sport-Verein 1892 e.V.“ (BSV 92). Er hat seinen Sitz in Berlin-Wilmersdorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. 1440 Nz eingetragen.
(2) Die Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen. Er wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung verschiedener Sportarten mit oder ohne Wettkampfcharakter. Seine Ziele sind die Erhaltung und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Festigung oder Wiedererlangung der Gesundheit sowie die Erziehung zu gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme untereinander wie auch Dritten gegenüber.
(2) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er schließt sich nur gemeinnützigen Fachverbänden des Landessportbundes Berlin an, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Abteilungen
(1) Für jede innerhalb des Vereins betriebene Sportart wird eine Abteilung gebildet. Für satzungsgemäße Freizeitbetätigungen kann eine eigene Abteilung eingerichtet werden.
(2) Als besondere Abteilung besteht die Traditions-Abteilung des BSV 92. Ihr obliegt die Pflege der Vereinstradition sowie der Kontakte zu den anderen Abteilungen.
(3) Über die Auflösung einer Abteilung oder die Bildung neuer Abteilungen entscheidet das Präsidium.
(4) Planung und Durchführung des Übungs- und Sportbetriebes regeln die jeweiligen Abteilungen eigenverantwortlich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.
(5) Sie bestreiten ihre Ausgaben für den Geschäfts- und Sportbetrieb aus den Beiträgen ihrer Mitglieder, aus Spenden und Zuschüssen sowie den Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen und anderen satzungsgemäßen Unternehmungen. Über Mittelaufkommen und Mittelverwendung erstellt der Kassenwart einen Kassenbericht, welcher der Mit-gliederversammlung vorzulegen ist.
(6) Die Abteilungen stellen für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf, der von der Mitgliederversammlung zu beschließen und nach der Beschlußfassung innerhalb von 2 Wochen dem Präsidium vorzulegen ist. Sportliche Veranstaltungen und andere satzungsgemäße Unternehmungen, deren Kosten die im Haushaltsplan hierfür ausgewiesenen Ausgaben übersteigen, sind dem Präsidium anzuzeigen. Das Präsidium behält sich deren Genehmigung vor. Erforderlichenfalls ist ein außerordentlicher Haushaltsplan vorzulegen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1) volljährigen aktiven Mitgliedern, die am Sport- und Spielbetrieb teilnehmen,
2) volljährigen passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen,
3) Mitgliedern, die nicht volljährig sind,
4) fördernden Mitgliedern, die auch andere als natürliche Personen sein können.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung bei den jeweiligen Abteilungen zu beantragen. Aufnahmeanträge Minderjähriger sind durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Abteilungsvorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnung an das Präsidium zulässig. Dieses entscheidet endgültig.
(3) Bei der Aufnahme hat sich das Mitglied mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten zu Vereinszwecken einverstanden zu erklären. Speicherung und Nutzung unterliegen den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod.
(5) Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungs-frist von 3 Monaten zulässig. Er muß dem Abteilungsvorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Austrittserklärungen Minderjähriger bedürfen der Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.
§ 6 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzende
(1) Auf Vorschlag des Präsidiums oder eines Abteilungsvorstandes können durch Beschluß der Generalversammlung Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und mindestens 10 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sind, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Das Präsidium kann in begründeten Aus-nahmefällen auch eine kürzere zeitliche Mitgliedschaft als Voraussetzung anerkennen.
(2) Auf Vorschlag des Präsidiums bzw. eines Abteilungsvorstands können durch Beschluß der Generalversammlung bzw. der Mitgliederversammlung der Abteilung nicht mehr amtierende Präsidenten bzw. Abteilungsvorsitzende zum Ehrenpräsidenten bzw. Ehren-vorsitzenden ernannt werden, sofern in ihrer Person die Voraussetzungen des Abs. 1 vorlie-gen. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden bedarf der Zustimmung des Präsidiums. Es soll nur jeweils einen Ehrenpräsidenten bzw. einen Ehrenvorsitzenden in jeder Abteilung geben
(3) Das Recht zur Führung der Ehrentitel endet mit der Mitgliedschaft.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen ein Mitglied können nach vorheriger Anhörung durch Beschluß des Abteilungsvorstandes wegen
* unsportlichen Verhaltens,
* minderschwerer Verstöße gegen die Vereinsinteressen, gegen Beschlüsse des Abteilungsvorstandes oder der Mitgliederversammlung folgende Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden:
* Verwarnung,
* Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb oder an Veranstaltungen bis zu 3 Monaten.
Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekanntzugeben. Das Mitglied kann gegen den Beschluß innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Ehrenausschuß erheben, der endgültig entscheidet. Die sofortige Vollziehung der beschlossenen Ordnungsmaßnahme wird durch die Beschwerde nicht gehemmt.
(2) Ein säumiges Mitglied kann durch den Abteilungsvorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluß ist zuvor unter Einräumung einer letzten Zahlungsfrist von drei Wochen schriftlich anzukündigen.
(3) Ein Mitglied kann auf Antrag durch Beschluß des Präsidiums wegen
* erheblicher Verstöße gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder der Mitgliederversammlung,
* schwerer Verstöße gegen die Vereinsinteressen, groben unsportlichen Verhaltens oder nachhaltiger Störung des Vereinsfriedens,
* unehrenhafter Handlungen
ausgeschlossen werden.
Das Mitglied ist vorher zu einer Verhandlung über den Antrag mit einer Frist von einem Monat einzuladen, wobei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist. Äußert sich das Mitglied nicht oder bleibt es der Verhandlung unentschuldigt fern, kann nach Akten-lage entschieden werden. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Mitglied mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Das Mitglied kann binnen eines Monats Beschwerde beim Ehrenausschuß erheben, der endgültig entscheidet. Bis zu einer endgültigen Entschei-dung kann der Abteilungsvorstand dem Mitglied vorläufig das Betreten der Sportanlagen, die Teilnahme am Sportbetrieb und an Vereinsveranstaltungen sowie die Ausübung ihm übertragener Aufgaben untersagen. Die Pflicht zur Beitragsentrichtung bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Beiträge und Umlagen der Abteilungen
(1) Aufnahmegebühren und die laufenden Vereinsbeiträge sind entsprechend den Bedürfnissen der jeweiligen Abteilung unter Beachtung der Beitragsordnung vom Abteilungsvorstand festzusetzen. Die Beitragssätze sind dem Präsidium anzuzeigen; es behält sich deren Genehmigung vor.
(2) Soweit die Einnahmen zur Ausgabendeckung unzureichend sind, können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Ehrenmitglieder, Ehrenpräsident und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) Sollte ein Mitglied mehreren Abteilungen angehören, ist in jeder Abteilung der dort geltende Beitrag zu entrichten. Das gleiche gilt bei einem Wechsel in eine andere Abteilung auch während des laufenden Kalenderjahres. Für jugendliche Mitglieder der Freizeitsport-abteilung kann eine andere Regelung getroffen werden.
(5) Die Pflicht zur Beitragsentrichtung besteht fort, auch wenn für das Vereinsmitglied während des laufenden Kalenderjahres eine Sportausübung nicht möglich ist. Die Abtei-lungsvorstände können in Einzelfällen abweichende Regelungen treffen.
(6) Auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr und sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. Im Todesfall endet die Beitragspflicht mit dem Todesmonat.
§ 9 Finanzierung und Mittelverwendung des Vereins
(1) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Das Präsidium stellt einen Haushaltsplan auf, über den der erweiterte Vereins-Vorstand beschließt.
(3) Die Abteilungen führen aus dem Beitragsaufkommen ihrer Mitglieder einen jährlichen Pauschalbetrag an die Hauptkasse ab. Hieraus und aus anderen Einnahmen werden im Interesse des Vereins liegende Maßnahmen, abteilungsübergreifende sportliche und andere Veranstaltungen, eine gezielte Jugendarbeit und die notwendige Förderung überdurchschnittlicher sportlicher Leistungsträger des Vereins finanziert.
Über die Höhe und die Abführung der Pauschalbeiträge beschließt der erweiterte Vereins-Vorstand auf Vorschlag des Präsidiums.
(4) Über Mittelaufkommen und Mittelverwendung erstellt der Schatzmeister einen Kassenbericht, welcher der Generalversammlung vorzulegen ist.
(5) Über die Erhebung besonderer Umlagen zur Ausgabendeckung bei außerordentlichen Vorhaben im Interesse des Vereins beschließt die Generalversammlung.
§ 10 Vereinsorgane
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) das Präsidium
c) die Abteilungsvorstände
d) der erweiterte Vereins-Vorstand
e) der Ehrenausschuß
Auf Beschluß der Generalversammlung oder des erweiterten Vereins-Vorstandes können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben gebildet werden.
(2) In die Vereinsorgane können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins sind. Sie dürfen im Verein keine hauptberufliche Tätigkeit ausüben. Ausnahmen ergeben sich aus dieser Satzung.
(3) Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt 2 Jahre, die der Abteilungsvorstände 1 Jahr. Sie kann im Einzelfall durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre ausgedehnt werden. Dieser Beschluß, der nur für die jeweilige Amtsdauer gilt, bedarf der Genehmi-gung des Präsidiums. Präsidium und Abteilungsvorstände bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl ihrer Mitglieder im Amt.
(4) Die Vereinsorgane b) - e) sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimm-berechtigten Mitglieder anwesend ist. Von den Sitzungen der Vereinsorgane ist ein Proto-koll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 11 Generalversammlung, Anträge
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereins. Sie findet grundsätzlich im Juni eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung in der Vereinszeitung und Aushang im Vereinsheim.
(2) Die Generalversammlung setzt sich aus den Delegierten der Abteilungen und anderen nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder des Präsidiums sind stimmberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
(3) Jeder Abteilung steht ein Delegierter und je angefangene hundert Mitglieder zusätzlich ein weiterer Delegierter zu. Bemessungsgrundlage ist die Zahl der von den Abteilungen zum 01.01. eines jeden Jahres gemeldeten Mitglieder.
(4) Die Generalversammlung wird entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsord-nung geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluß-fähig.
(5) Anträge sind spätestens zum 31. März dem Präsidium vorzulegen, das sie zugleich mit der Tagesordnung bekanntgibt. Anträge, die erst während der Generalversammlung oder nach dem 31. März gestellt werden, werden von der Generalversammlung nur behandelt, wenn sie dringlich sind. Über die Dringlichkeit entscheidet die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit.
(6) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sie dürfen nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. Weitergehende Verfahrens-regelungen enthält die Geschäftsordnung.
(7) Eine außerordentliche Generalversammlung muß binnen 2 Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/10 der volljährigen Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich beim Präsidium beantragt und begründet. In dringenden Fällen kann das Präsidium eine außerordentliche Generalversammlung kurzfristig einberufen.
§ 12 Aufgaben der Generalversammlung
Ihrer Beschlußfassung unterliegen insbesondere:
a) Entlastung und Wahl des Präsidiums
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Wahl des Ehrenausschusses und etwaiger anderer Ausschüsse
d) Bestätigung des Hauptsportwartes und des Hauptjugendwartes
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Besondere Umlagen nach § 9 Abs. 5
g) Satzungsänderungen
h) Anträge nach § 11 Abs. 3
§ 13 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Beschlußfähigkeit
b) Genehmigung der Tagesordnung
c) Rechenschaftsberichte des Präsidiums, des Hauptsportwartes und des Hauptjugendwartes
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Aussprache über die Berichte
f) Entlastung des Präsidiums
g) Wahlen (soweit erforderlich)
h) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
(2) Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann mit einfacher Mehrheit geändert werden. Für die Zulassung zusätzlicher Tagesordnungspunkte bedarf es der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden. Über Tagesordnungspunkte, zu denen bereits Beschlüs-se gefaßt worden sind, darf in derselben Sitzung nicht noch einmal abgestimmt werden.
§ 14 Das Präsidium
(1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsidenten
b) zwei Vizepräsidenten
c) dem Schatzmeister
d) dem Geschäftsstellenleiter.
Der Ehrenpräsident gehört dem Präsidium mit beratender Stimme an. Das Präsidium ist berechtigt, Beisitzer zu benennen, denen die Erledigung besonderer Aufgaben übertragen werden kann. Sie sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums sind gesetzliche Vertreter des Vereins in der Weise, daß jeweils zwei von ihnen den Verein gemeinsam vertreten. Das Präsidium kann den Abteilungsvorständen auf Antrag widerruflich Vetretungsvollmacht in bestimmtem Umfang für deren Amtsdauer erteilen.
(3) Das Präsidium erledigt die Vereinsangelegenheiten, soweit die Aufgaben nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Es führt die Aufsicht über die Tätigkeiten der Abteilungen. Hierbei hat es u.a. das Recht, deren Beschlüsse aufzuheben, wenn es im Interesse des Vereins geboten erscheint.
(4) Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten oder einem seiner Vizepräsidenten einberufen. Die Einberufung soll schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von 8 Tagen erfolgen.
§ 15 Der erweiterte Vereins-Vorstand
(1) Zum erweiterten Vereins-Vorstand gehören die Mitglieder des Präsidiums, die Abteilungsvorsitzenden oder die von diesen benannten Vertreter, ggf. der Hauptsportwart und der Hauptjugendwart. Er tagt nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, und wird vom Präsidenten - im Hinderungsfall von einem der Vizepräsidenten - einberufen und gelei-tet. Die Einberufung soll schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von 14 Tagen erfolgen.
(2) Die Mitglieder des Präsidiums unterrichten den erweiterten Vereins-Vorstand über die Erledigung laufender Vereinsangelegenheiten und die Arbeit der Vereinsausschüsse.
(3) Die nicht zum Präsidium gehörenden Mitglieder des erweiterten Vereins-Vorstandes beraten und unterstützen das Präsidium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, sie geben Anregungen und Empfehlungen. Sie beschließen über etwaige Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Präsidiums.
(4) An den Sitzungen des erweiterten Vereins-Vorstandes können auf Beschluß seiner Mitglieder aus triftigen Gründen auch andere Personen nicht stimmberechtigt teilnehmen.
§ 16 Vereinsausschüsse
(1) Zur Erledigung der nachstehend beschriebenen Aufgaben bestehen die in den folgenden Absätzen aufgeführten Ausschüsse.
(2) Der Finanzausschuß setzt sich aus den Kassenwarten der Abteilungen unter Leitung des Schatzmeisters zusammen. Die Mitglieder des Ausschusses sind für die zeitgerechte Erstellung des Vereinskassenberichtes verantwortlich. Der Ausschuß tritt bei Bedarf zusammen und wenn die Finanzsituation sowie vereins- oder steuerrechtliche Änderungen mit Auswirkungen darauf es erfordern. Der Ausschuß wird vom Schatzmeister unter Wah-rung einer Frist von 14 Tagen, in dringenden Fällen auch kurzfristiger, einberufen.
(3) Der Sportausschuß besteht aus den Sportwarten der Abteilungen. Die Mitglieder des Auschusses wählen aus ihrer Mitte einen Hauptsportwart, der den Ausschuß leitet. Es steht ihnen frei, hierzu auch ein Vereinsmitglied zu wählen, das nicht Sportwart einer Abteilung ist. Der Ausschuß erarbeitet entsprechend den Anträgen der Abteilungen einen Bedarfsplan für die Vergabe der Sportstätten durch die sie verwaltenden Stellen und koordiniert die Sportstättenzuweisungen für den Übungs- und Sportbetrieb. Er unterstützt das Präsidium bei allen die Sportstättennutzung betreffenden Aufgaben.
Dem Hauptsportwart kann Vertretungsvollmacht gegenüber den die Sportstätten verwaltenden Stellen erteilt werden. Die Vertretung im Sportverband City-West e.V. wird geson-dert geregelt.
Der Ausschuß wird vom Hauptsportwart unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen, in dringenden Fällen auch kurzfristiger, einberufen. Sofern noch kein Hauptsportwart gewählt worden ist, beruft das Präsidium den Ausschuß ein.
(4) Der Jugendausschuß besteht aus den Jugendwarten und den etwaigen Jugendspre-chern der Abteilungen. Die Mitglieder wählen aus den Jugendwarten einen Hauptjugend-wart, der den Ausschuß leitet. Es steht ihnen frei, hierzu auch ein Vereinsmitglied zu wählen, das nicht Jugendwart einer Abteilung ist.
Der Ausschuß ist zuständig für abteilungsübergreifende sportliche und andere satzungsgemäße Gemeinschaftsveranstaltungen der jugendlichen Vereinsmitglieder und die Ver-tretung ihrer Interessen.
(5) Die Ausschußsitzungen werden entsprechend der Geschäftsordnung geleitet. Zur Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Über die Ausschußsitzungen ist ein Protokoll zu führen und dem Präsidium zur Kennt-nis zu geben.
§ 17 Ehrenausschuß
1) Der Ehrenausschuß besteht aus 5 Mitgliedern. Sie werden von der Generalversamm-lung gewählt und dürfen keinem anderen Vereinsorgan aus § 10 b) - d) angehören. Der Ausschuß ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten und entscheidet auch über Beschwerden bei Ordnungsmaß-nahmen.
(2) Der Ausschuß kann von jedem Vereinsmitglied angerufen werden. Seine Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen eines Vereinsorganes gebunden.
(3) Aus seiner Mitte wählt der Ehrenausschuß einen Vorsitzenden und gibt sich eine Verfahrensordnung. Die Verhandlungen des Ausschusses sind vertraulich und nicht öffent-lich. Seine Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten bekannt-zugeben. Das Präsidium wird hierüber unterrichtet.
§ 18 Kassenprüfer
(1) Die Generalversammlung wählt drei Kassenprüfer, denen die Prüfung der Kassenführung obliegt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Hauptkasse in kürzeren Abständen nach eigenem Ermessen rechnerisch, gegebenenfalls auch sachlich zu prüfen. Über die Prüfungen sind schriftliche Berichte zu fertigen, die dem Präsidium vorzulegen sind. Sie können nach Weisung des Präsidiums auch zur Prüfung der Kassenführung in den Abteilungen verpflichtet werden.
(2) Der Generalversammlung ist über die Prüfung der Hauptkasse Bericht zu erstatten.
(3) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Amtsdauer des Präsidiums. Direkte Wieder-wahl ist nur einmal zulässig.
(4) Die Wahl der Kassenprüfer in den Abteilungen erfolgt in den Mitgliederversamm-lungen. Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
§ 19 Abteilungs-Vorstand
(1) Der Abteilungsvorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem/den Sportwart/en
f) dem/den Jugendwart/en.
Daneben können Mitglieder als stimmberechtigte Beisitzer für besondere Aufgaben gewählt werden. Ehrenvorsitzende gehören dem Abteilungsvorstand mit beratender Stimme an.
(2) Jugendliche Mitglieder einer Abteilung können sich einen Jugendsprecher wählen, der ihre Belange gegenüber dem Abteilungsvorstand und im Jugendausschuß vertritt.
(3) Über etwaige Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Abteilungsvorstände beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 20 Wahlen in den Abteilungen
(1) Die Abteilungsvorstände sind zusammen mit mindestens 2 Kassenprüfern in ordentlichen Mitgliederversammlungen bis Ende Mai zu wählen, sofern für eine spätere Wahl keine Ausnahmegenehmigung des Präsidiums vorliegt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist durch den Abteilungsvorstand schriftlich vier Wochen vorher einzuberufen. Anträge müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Abtei-lungsvorstand vorliegen. Sie sind den Mitgliedern bekanntzugeben, spätestens in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(3) Die Wahl der Abteilungsvorstände ist vom Präsidium zu bestätigen. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung entsprechend.
§ 21 Stimmberechtigung
(1) Alle volljährigen Mitglieder sind stimmberechtigt. Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, kann in den Abteilungen auf Antrag des Vorstandes mit Zustimmung des Präsidiums die Stimmberechtigung zugebilligt werden.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Wenn ein Viertel der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder es verlangt, ist geheime Abstimmung vorzunehmen.
(4) Bei Abstimmungen über die Entlastung eines Vorstandes sind dessen Mitglieder nicht stimmberechtigt.
§ 22 Wahlrecht
(1) Alle volljährigen Mitglieder sind aktiv wahlberechtigt. Die Wahlberechtigung noch nicht volljähriger Mitglieder kann entsprechend § 21 geregelt werden.
(2) Eine Sonderregelung gilt für die Wahl eines Jugendsprechers (§ 19 (2) ).
(3) Das passive Wahlrecht ist an die Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit nach den Bestimmungen des BGB gebunden. Weitere Voraussetzung ist die mindestens einjährige Mitgliedschaft. Das Präsidium kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(4) Wahlen sind grundsätzlich geheim. Sofern kein Widerspruch erhoben wird, kann offen über die Wahlvorschläge abgestimmt werden
(5) Wird die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes beantragt, so ist dieser Antrag auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung zu setzen und dort zu begründen. Die Abstimmung über den Antrag und eine etwaige Neuwahl darf frühestens 14 Tage später erfolgen. Für den Fall gleichzeitiger Neuwahl entfällt die Einberufungsfrist aus §§ 11 (1) bzw. 20 (2).
§ 23 Ordnungen
Der erweiterte Vereins-Vorstand beschließt Regelungen für die Aufgabenerledigung durch die Vereinsorgane. Insbesondere erstellt er
a) eine Geschäftsordnung
b) eine Finanzordnung
c) eine Ehrungsordnung
§ 24 Geschäftsführung
(1) Alle Mitglieder des Präsidiums und der Abteilungsvorstände üben ihre satzungsgemäßen Aufgaben ehrenamtlich aus.
(2) Das Präsidium kann für die Aufgabenerledigung sowie für die Durchführung besonders umfangreicher Unternehmungen und sonstiger im Interesse des Vereins liegender außerordentlicher Maßnahmen mit Zustimmung des erweiterten Vereins-Vorstandes Geschäftsführer und Mitarbeiter gegen Entgelt beschäftigen. Zur Erledigung vorbezeichneter Aufgaben können auch Dritte gegen Entgelt beauftragt werden.
§ 25 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Hierzu ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt das verbleibende Vermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt dem Landessportbund Berlin zu, der es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 aufgeführten Zweck zu verwenden hat.
(2) Sollte bei Auflösung des Vereins auch der Landessportbund Berlin oder eine Nachfolgeorganisation nicht mehr bestehen, so wird das verbleibende Vermögen einer anderen, steuerlich als gemeinnützig anerkannten Körperschaft zum Zwecke der Verwendung für gemeinnützige Aufgaben - insbesondere für die Förderung des Sports und der Leibesübungen - zugeführt.
§ 26 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 27 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der endgültigen Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Damit sind alle früheren Satzungen ungültig.
Aufgrund früherer Satzungen erworbene Ehrentitel und damit verbundene Rechte bleiben erhalten.
Berlin, den 18. Juni 2004
Volkmar Scholz
Präsident
Manuela Machon-Schiffner
Vizepräsidentin


Berlin | 18.06.2004 | BSV 92